Stiftungssatzung der PATRIZIA Foundation
Satzung der PATRIZIA Foundation in der Verwaltung durch die PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt, Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
Präambel
Herr Wolfgang Egger ist bereits Stifter der PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt und möchte mit der unselbständigen PATRIZIA Foundation, welche von der PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt verwaltet werden soll, eine Projektförderung vornehmen.
§ 1 Name, Rechtsform
1.1 Die Stiftung führt den Namen “PATRIZIA Foundation”
1.2 Sie ist eine unselbständige Stiftung in Verwaltung der PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und -fürsorge auf den Gebieten der Bildung und Ausbildung, der Erziehung und pädagogischen Förderung, der Gesundheit und der Rehabilitation. Die Stiftung leistet Hilfe in sozialen Notlagen und bei Notlagen verursacht durch Katastrophen oder Kriegseinwirkungen. Sie fördert Projekte im Rahmen von Kunst, Kultur und Wissenschaft, Forschung und Technik, Entwicklungs- und Flüchtlingshilfe, die Kindern und Jugendlichen sowie Not- leidenden in aller Welt zugute kommen. Zweck ist auch die Unterstützung von Mitarbeitern und ihren Familien des PATRIZIA Firmenverbundes, die durch schwere Krankheit, schweren Schicksalsschlag oder Unfall in eine soziale Notlage geraten und bei denen die Voraussetzungen der Mildtätigkeit im Sinne des § 53 AO gegeben sind.
2.2 Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere inländische steuerbegünstigte Körperschaften, die diese Mittel unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwenden soll, sowie durch Projekte im Inland und Ausland verwirklicht. Die Stiftung soll als Förderkörperschaft gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig sein.
2.3 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.4 Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
3.1 Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von dem anderen Vermögen der PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt zu verwalten.
3.2 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
3.3 Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
3.4 Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
§ 4 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
4.1 Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von dem Stiftungsvorstand der PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, kann dieser einen neuen Stiftungszweck beschließen.
4.2 Die Vorstände der PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt und der Stifter können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 5 Trägerwechsel
Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann der Stiftungsvorstand der PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbstständige Stiftung beschließen.
§ 6 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Stellung des Finanzamts
Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der unselbständigen Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Stiftungssatzung der PATRIZIA KinderHaus- Stiftung
Satzung der PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt (kurz: PATRIZIA KinderHaus-Stiftung), Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
Präambel
Als moderner und verantwortungsbewusster Unternehmer gehört es zum Selbstverständnis von Herrn Wolfgang Egger, soziales Engagement zu zeigen. Herr Wolfgang Egger mochte dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen positive Zukunftschancen für ihre geistige, seelische,
körperliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu eröffnen. Aus diesem Grund errichtet Herr Wolfgang Egger eine Stiftung zur Förderung der Kinder- und Jugendpflege und -fürsorge.
§ 1 Name, Rechtsform
1.1 Die Stiftung führt den Namen „PATRIZIA KinderHaus – Wolfgang Egger Stiftung für Kinder und Jugendliche in aller Welt“
1.2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
1.3 Die Stiftung hat ihren Sitz in Augsburg.
§ 2 Zweck
2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendpflege und -fürsorge auf den Gebieten der Bildung und Ausbildung, der Erziehung und pädagogischen Förderung, der Gesundheit und der Rehabilitation. Die Stiftung leistet Hilfe in sozialen Notlagen und bei Notlagen verursacht durch Katastrophen oder Kriegseinwirkungen. Sie fördert Projekte im Rahmen von Kunst, Kultur, Wissenschaft, Forschung, Technik, Entwicklungshilfe und Flüchtlingshilfe, die Kindern und Jugendlichen sowie Notleidenden in aller Welt zugute kommen. Zweck ist auch die Unterstützung von Mitarbeitern des PATRIZIA Firmenverbundes, die durch schwere Krankheit oder Unfall in eine soziale Notlage geraten und bei denen die Voraussetzungen der Mildtätigkeit im Sinne des § 53 AO gegeben sind. Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zum Erhalt der Gemeinnützigkeit können auch der Stifter und dessen Familie Unterstützung durch die Stiftung in Anspruch nehmen.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die eigenständige Realisierung von dem Stiftungszweck dienenden Maßnahmen. z.B. der Durchführung von Maßnahmen, die eine Förderung in geistiger, seelischer und körperlicher Hinsicht zum Ziel haben, z.B. der Förderung und Unterstützung einzelner in Notsituationen (im Sinne des § 53 der Abgabenordnung) oder in Ausbildung (Stipendien);
- die zur Verfügungsstellung von Geld- und/oder Sachmitteln und Dienstleistungen für vorhandene oder neu zu schaffende Einrichtungen und Institutionen, deren Aufgaben dem Stiftungszweck dienen.
2.2 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütung begünstigt.
2.5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
§ 3 Grundstockvermögen, Sachzuwendung
3.1 Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus Barvermögen (z.B. Bankguthaben, Wertpapiere) mit einem Wert in Höhe von insgesamt EURO 100.000,00. Eine genaue Aufstellung über die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte ist als Anlage beigefügt.
3.2 Darüber hinaus hat der Stifter der Stiftung als Immobiliarvermögen (Sachzuwendung) den Grundbesitz 86150 Augsburg, Stettenstraße 10, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Augsburg von Augsburg, Blatt 23050, übertragen. Dieses ist dauerhaft Bestandteil des Stiftungsvermögens.
3.3 Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
3.4 Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter dem Stiftungsvermögen zuführen.
3.5 Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Diese müssen dem Stiftungszweck gewidmet sein. Sie sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§ 4 Organe
Organe der Stiftung sind
4.1 der Stiftungsvorstand und
4.2 der Stiftungsrat
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
5.1 Die Stiftung hat einen Vorstand, bestehend aus einem Mitglied. Er wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf einer Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss festlegen, dass die Zahl der Vorstände erweitert wird. Der erste Stiftungsvorstand wird durch den Stifter bestellt.
5.2 Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
5.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
5.4 Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
5.5 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
6.1 Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Soweit mehrere Vorstände bestellt sind, führt der Vorstand die Geschäfte der Stiftung gemeinsam.
6.2 Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder, wenn mehr als ein Vorstandsmitglied bestellt ist. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
7.1 Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung in mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
7.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt außer in den Fallen des § 5 Abs. 4 und § 11 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann seinen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
7.3 Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
8.1 Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein. Der Stifter ist Stiftungsrat auf Lebenszeit. Diese Position ist vererblich mit der Maßgabe, dass der Stifter einen Nachfolger durch letztwillige Verfügung bestimmen kann, soweit der Stifter zum Zeitpunkt seines Ablebens noch Stiftungsrat ist. Die übrigen ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden durch den Stifter bestellt.
8.2 Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Für die Zeit, in der der Stifter Stiftungsrat ist, bekleidet der Stifter das Amt des Vorsitzenden.
8.3 Der Stifter ist berechtigt, Mitglieder des Stiftungsrates ohne Grund vorzeitig abzuberufen. Mitglieder des Stiftungsrates können darüber hinaus aus wichtigem Grund von der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates seinen Aufgaben in der Stiftung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.4 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl, d.h. die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates wählen die notwendigen zu ergänzenden Mitglieder. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
8.5 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
8.6 Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
9.1 Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
9.2 Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
9.2.1 die Genehmigung des Haushaltsplanes,
9.2.2 den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
9.2.3 die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
9.2.4 die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
9.2.5 die Kontrolle der Haushalts- und der Wirtschaftsführung,
9.2.6 die Feststellung des Jahresabschlusses,
9.2.7 die Wahl des Abschlussprüfers.
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
10.1 Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
10.2 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
10.3 Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 und des § 11 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, wenn diese Mehrheit unter Einschluss der Stimme des Vorsitzenden zustande kommt. Dies gilt solange, wie der Stifter das Amt des Vorsitzenden des Stiftungsrates bekleidet. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
10.4 Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 11 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung
11.1 Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes und des Stiftungsrates, nicht jedoch gegen die Stimme des Stifters, soweit dieser ein Amt als Vorstand oder Stiftungsrat innerhalb der Stiftung inne hat. Das Erfordernis einer staatlichen Genehmigung bleibt unberührt.
11.2 Der Stiftungsrat ist ermächtigt, Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung vorzunehmen, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und aller Mitglieder des Stiftungsrates.
11.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Stiftung innerhalb der ersten drei Jahre nach ihrer Entstehung berechtigt, ihre Überschüsse einzubehalten.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 13 Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt deren Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern oder „Der Bunte Kreis e.V. Augsburg“ (Vereinsregister Amtsgericht Augsburg Nr. 1984), die es zur Förderung der Kinder- und Jugendpflege- und -fürsorge verwenden. Die Entscheidung, welcher der vorbezeichneten Organisationen das Stiftungsvermögen konkret
anfallen soll, obliegt dem Stiftungsrat in Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde.